Dokument-ID: 101537

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 69. Bauliche Beschaffenheit

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten ist im Rahmen der Veranstaltungsstättengenehmigung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist der Behörde für die Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ein Überprüfungsbefund eines Sachverständigen vorzulegen.

(2) Motorisch betriebene Volksvergnügungseinrichtungen, die der Bewegung von Menschen dienen (motorbetriebene Fahrzeuge, Vergnügungsbahnen, Ringelspiele usw), müssen, wenn es sich nicht um Wasserfahrzeuge handelt, mit rasch und sicher wirkenden Bremsen ausgestattet sein, deren Betätigung vom Bedienungsplatz aus möglich sein muss. Durch Vorrichtungen ist sicherzustellen, dass die sich aus der statischen Berechnung für einen sicheren Betrieb ergebende Höchstgeschwindigkeit (Höchstumdrehungszahl) nicht überschritten wird.