Dokument-ID: 101540

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 72. Heizungsanlagen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Heizungsanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch betrieben werden; Warmluftbeheizung durch Heizkanonen ist zulässig. Die Heizungsanlage sowie die Brennstofflagerung darf sich nicht im Zuschauerbereich befinden.