Dokument-ID: 101544

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 75. Blitzschutz

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Bauten, in denen sich Veranstaltungsstätten befinden, müssen mit Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.

(2) Fliegende Bauten müssen über eine blitzschutzmäßige Erdung verfügen.