Dokument-ID: 101552

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 80. Bestuhlungsplan

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Ein Bestuhlungsplan ist bei der Kasse oder an gleich geeigneter Stelle gut sichtbar anzubringen oder aufzulegen.