Dokument-ID: 101561

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 86. Aufenthalt auf Bühnen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Der Aufenthalt auf der Bühne ist während der Vorstellung nur den dort beschäftigten Personen gestattet, und zwar nur so lange, wie ihre Anwesenheit notwendig ist.