Dokument-ID: 060977

Vorschrift

Sprengarbeitenverordnung (SprengV)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 358/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2004

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen).