Dokument-ID: 060998

Vorschrift

Sprengarbeitenverordnung (SprengV)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Funde

idF BGBl. II Nr. 358/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2004

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Fundstelle nach Möglichkeit nicht ohne Aufsicht gelassen wird bis eine fachgerechte Versagerbeseitigung oder Entsorgung der Sprengmittel vorgenommen worden ist.