Dokument-ID: 061006

Vorschrift

Sprengarbeitenverordnung (SprengV)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Abbruchsprengungen

idF BGBl. II Nr. 368/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1)Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird, (BGBl. II Nr. 368/2023)
  2. dieser Abbruchanweisung der Sprengplan gemäß § 5 Abs. 3 beigelegt ist,
  3. diese Unterlagen am Ort der Sprengarbeit zur Einsichtnahme aufliegen.

(2)Abweichend von § 6 Z 3 ist es möglich, die Sicherheitsabstände bei Schneid- und Schweißarbeiten zu vermindern, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Gefahr bringende Einwirkungen auf die Sprengladungen ausgeschlossen sind.