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Dokument-ID: 806878

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10a. Aufsichtsmaßnahmen

idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016

(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge

  1. zur Verbesserung,
  2. zur Rücknahme oder
  3. zum Rückruf.

(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

(BGBl. I Nr. 136/2015)