Dokument-ID: 806882

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12c. Bevollmächtigter

idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:

  1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;
  2. die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 auf begründetes Verlangen der Behörde;
  3. das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.

(2) Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.

(BGBl. I Nr. 136/2015)