Dokument-ID: 806888

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12i. Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016

Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b.

(BGBl. I Nr. 136/2015)