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Dokument-ID: 036988

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Besitz und Erwerb von Schießmitteln

idF BGBl. I Nr. 120/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für

  1. (Anm. d. Red.: Z 1 wurde gem. BGBl. Nr. 120/2016 aufgehoben.)
  2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
  3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
  4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
  5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.