Dokument-ID: 037002

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

6. Hauptstück
Verzeichnisse und Lager

§ 33. Verzeichnisse

idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016

(1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.
(BGBl. I Nr. 136/2015)

(2) Abs. 1 gilt nicht für Besitzer von Schießmitteln, wenn und soweit für die Lagerung keine Bewilligung erforderlich ist.

(3) Werden Sprengstoffe an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten (On-Site Mixing) hergestellt, ist über die Menge, die Art, ihre Zusammensetzung und den Ort der Verwendung ein gesondertes Verzeichnis zu führen.

(4) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind im Falle von Gewerbebetrieben bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen und unverzüglich der Behörde zu übergeben.

(5) Werden die Verzeichnisse nicht entsprechend geführt, hat die Behörde dem Betroffenen die Ergänzung, Richtigstellung oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der entsprechenden Bewilligung einzuleiten.