Dokument-ID: 037003

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Lagerung

idF BGBl. I Nr. 121/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.

(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.