Dokument-ID: 037018

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

3. TEIL
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück
Strafbestimmungen

§ 43. Gerichtlich strafbare Handlungen

idF BGBl. I Nr. 161/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

  1. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel herstellt oder damit handelt;
  2. ohne erforderliche Bewilligung Sprengmittel besitzt oder
  3. Sprengmittel einer Person überlässt, die nicht zu deren Besitz befugt ist,

ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 161/2013)

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Schieß- und Sprengmittel der Behörde übergibt oder bekanntgibt, wo sich diese befinden.

(3) Gemäß Abs. 2 übergebene oder auf Grund der Bekanntgabe sichergestellte Schieß- und Sprengmittel gelten als verfallen. § 42 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass keine Entschädigung gebührt, wenn sie demjenigen zustehen würde, der das tatbestandsmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.