Dokument-ID: 561300

Vorschrift

Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Kopien des Originaletiketts

idF BGBl. II Nr. 86/2013 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2013

Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.