Dokument-ID: 322242

Vorschrift

Sprengmittellagerverordnung (SprLV)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Elektrische Einrichtungen und Blitzschutz

idF BGBl. II Nr. 483/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und müssen insbesondere staubgeschützt sein.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind durch eine Elektrofachkraft auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme des Lagers,
  2. nach jeder wesentlichen Änderung eines Lagers und
  3. mindestens alle drei Jahre.

Der Nachweis darüber ist im Betrieb zumindest über einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren.

(3) Sofern das Lager weder durch seine natürliche Lage noch durch eine ausreichende Erdüberschüttung ausreichend gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt ist, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Blitzschutzanlage einzurichten und zu erhalten.