© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 322266
Sprengmittellagerverordnung (SprLV)
§ 16. Kleinlager
(1) In einem Kleinlager dürfen bis zu 150 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden.
(2) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 100 mm zu errichten.
(3) Die Überschüttung muss mindestens einen halben Meter betragen.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 4 sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge in unmittelbarer Nähe eines Kleinlagers bereit zu halten, soweit nicht aufgrund der Lage und des Verwendungszwecks des Kleinlagers darauf verzichtet werden kann.