Dokument-ID: 322525

Vorschrift

Sprengmittellagerverordnung (SprLV)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Zugangsstollen

idF BGBl. II Nr. 483/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Der Zugangsstollen ist so auszuführen, dass im Fall einer detonativen Umsetzung eine möglichst geringe Auswirkung der Druckstoßwelle auf die Oberfläche erfolgt.

(2) Die Gesamtlänge des Zugangsstollens hat mindestens das 1,6-fache des Abstands D (§ 18 Abs. 4) zu betragen.

(3) Im Zugangsstollen sind mindestens zwei rechtwinkelige Knickungen vorzusehen. Als Knickungen zählen nur jene Brechungen, die von der ersten Lagerkammer in einer Entfernung von mindestens dem 0,8-fachen des Abstandes D (§ 18 Abs. 4) angeordnet sind. An den Knickungen sind entsprechend tiefe Prellsäcke anzubringen. Die Tiefe der Prellsäcke hat mindestens der Stollenbreite zu entsprechen.