Dokument-ID: 1072556

Vorschrift

Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 (StBTV 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Nicht anzuwendende Anforderungen

idF LGBl. Nr. 73/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2020

(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 sind bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden nicht anzuwenden:

Punkte 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) zu Punkt 1.1 und 2.1 der Tabelle 1b in der Spalte Gebäudeklasse 5 (≤ 6 oberirdische Geschoße). An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.

(2) Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).