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Dokument-ID: 1105200

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 80c. Verbot des Einsatzes fossiler Brennstoffe bei Feuerungsanlagen

idF LGBl. Nr. 91/2021 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2021

Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.