Dokument-ID: 270223

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

II. TEIL
Besondere bautechnische Bestimmungen

I. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz

§ 83. Schutzräume

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:

  • Rückstandsstrahlungen,
  • herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
  • chemischen Kampfstoffen,
  • biologischen Kampfmitteln und
  • Bränden kürzerer Dauer.

(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:

  • verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
  • Be- und Entlüftungsrohre,
  • Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
  • gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
  • kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
  • allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.

(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

(LGBl. Nr. 13/2011)