Dokument-ID: 436744

Vorschrift

Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (StFGPG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Gefahrenpolizei

idF LGBl. Nr. 12/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die Folgendem dienen:

  1. der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger und lebensgefährlicher Güter und
  2. der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.