Dokument-ID: 437141

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines

§ 1. Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 39/2018 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2018

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.

(LGBl. Nr. 39/2018)