Dokument-ID: 1000713

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8e. Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

idF LGBl. Nr. 39/2018 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2018

(1) Die FwKdt und die FwKdtStv der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum LFwKdt aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren die Vertreterin/den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, und beim Landesfeuerwehrtag, die/der Sitz und Stimme beim Landesfeuerwehrtag hat, zu entsenden.

(2) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten LFwKdt.

(LGBl. Nr. 39/2018)