Dokument-ID: 437222

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

3. Teil
Feuerwehrverbände

1. Abschnitt
Bereichsfeuerwehrverbände

§ 14. Einrichtung der Bereichsfeuerwehrverbände

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich jedes politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat, den Bereichsfeuerwehrverband. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz der/des BFwKdt und führt neben der Bezeichnung „Bereichsfeuerwehrverband“ den Namen des betreffenden politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Der räumliche Bereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ist nach geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen Gründen vom Bereichsfeuerwehrausschuss in Abschnitte einzuteilen.

(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.