Dokument-ID: 437886

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Dienstordnung

idF LGBl. Nr. 52/2015 | Datum des Inkrafttretens 09.07.2015

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände und den Landesfeuerwehrverband sowie die Feuerwehr und Zivilschutzschule eine Dienstordnung über die Mindestleistungsfähigkeit, Arten der Mitgliedschaft, Höhe der Funktionsgebühren, Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung, Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht, Ernennung und Abberufung der Organe, Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen sowie Einsatzleitung zu erlassen. Sie hat auch die Voraussetzungen für die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades, für die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft festzulegen.
(LGBl. Nr. 52/2015)

(2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.

(4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß.