Dokument-ID: 437890

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

4. Teil
Wahlen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

§ 24. Wahlversammlung

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.