Dokument-ID: 437928

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten/ der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Abschnittsfeuerwehrkommandantin/des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

idF LGBl. Nr. 52/2015 | Datum des Inkrafttretens 09.07.2015

(1) Die BFwKdt, ausgenommen für den Feuerwehrbezirk Graz, die BFwKdtStv und die AFwKdt werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind von der/von dem amtierenden BFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv führt die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem LFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Den Vorsitz bei der Wahl der/des AFwKdt führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl der/des AFwKdt sind die/der AFwKdt, die FwKdt und FwKdtStv, die BtFKdt und BtFKdtStv sowie die Kommandantinnen/Kommandanten der Berufsfeuerwehren und eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.
(LGBl. Nr. 52/2015)

(3) Wahlberechtigt zur Wahl der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv.
(LGBl. Nr. 52/2015)

(4) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des AFwKdt haben die/der jeweilige AFwKdt und aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt eine mindestens fünfjährige Funktionsdauer als FwKdt und/oder FwKdtStv und/oder als BtfKdt und/oder BtfKdtStv aufweisen und zum Zeitpunkt der Wahl eine dieser Funktionen innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags Wahlordnung 2004 vorliegt.

(5) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv haben zusätzlich zu den im Abs. 4 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv, sofern gegen diese kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags Wahlordnung 2004 vorliegt.

(6) Für den Feuerwehrbezirk Graz ist die Kommandantin/der Kommandant der Berufsfeuerwehr Graz automatisch BFwKdt.