Dokument-ID: 437963

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Berechnung der Kosten und Tarifordnung

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.