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Dokument-ID: 437978

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung der/des FwKdt die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die/Der BFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ihres/seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.

(3) Die/Der LFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.