Dokument-ID: 437988

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände

idF LGBl. Nr. 13/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.02.2012

Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.