Dokument-ID: 437996

Vorschrift

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß § 10 vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält,
  2. die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,
  3. Uniformen, Dienstgrade oder das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark für andere als Feuerwehrzwecke verwendet.

(LGBl. Nr. 87/2013)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.634 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Geldstrafen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.