Dokument-ID: 148406

Vorschrift

Steiermärkisches Gasgesetz 1973 (StGasG 1973 )

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;
  2. Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);
  3. als Besitzer einer Gasanlage den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht entspricht;
  4. als Organ eines Gasversorgungsunternehmens den Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht entspricht;
  5. eine Gasanlage ohne die gemäß § 6 erforderliche Bewilligung errichtet oder ändert;
  6. als Besitzer einer neu hergestellten oder geänderten Gasanlage der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 nicht entspricht, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen;
  7. Abnahmebefunde überprüft und ausstellt, ohne hiefür gemäß § 7 Abs. 2 befugt zu sein;
  8. den Verpflichtungen gemäß § 8 nicht nachkommt;
  9. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält. (LGBl. Nr. 87/2013)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000,- Euro zu bestrafen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 87/2013 aufgehoben.)

(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.