Dokument-ID: 833613

Vorschrift

Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Erfordernisse für die Brandbekämpfung

idF LGBl. Nr. 33/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2016

(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit der Lösch- und Rettungskräfte weitestmöglich gewährleistet ist und dass weiters eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.

(2) Die unter Berücksichtigung der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage für die Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen und sonstigen technischen Einrichtungen, wie Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge und dergleichen, müssen vorhanden sein.