Dokument-ID: 833619

Vorschrift

Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Abfälle

idF LGBl. Nr. 33/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2016

Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein.