Dokument-ID: 286402

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 67. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 64/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2023

(1) Wer

a)

als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

b)

als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilligung, gegebenenfalls in Verbindung mit § 34 Abs. 8, 11 erster Satz oder 13 dritter Satz, oder nach § 34 Abs. 10 lit. a oder 12 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,

c)

nach Erlöschen der Baubewilligung einem Auftrag nach § 35 Abs. 7 zweiter oder dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8 vierter Satz, nicht nachkommt,

d)

als Inhaber der Baubewilligung Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 zweiter Satz nicht durchführt,

e)

als Bauherr entgegen dem § 38 Abs. 2 ohne entsprechende Kennzeichnung des Verlaufs der äußeren Wandfluchten oder ohne die vorherige Vorlage der Bestätigung darüber an die Behörde mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes beginnt oder diese Kennzeichnung vorzeitig entfernt oder entgegen dem § 38 Abs. 3 ohne die vorherige Vorlage einer entsprechenden Bestätigung darüber, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen, oder ohne die vorherige Kennzeichnung der obersten Ziegelreihe bzw. des oberen Wandabschlusses mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion beginnt oder diese Kennzeichnung vorzeitig entfernt,

f)

eine unrichtige Bestätigung über die Kennzeichnung der äußeren Wandfluchten oder über die Bauhöhen nach § 38 Abs. 2 bzw. 3 ausstellt,

g)

als Bauherr entgegen dem § 39 Abs. 4 ungeachtet eines Auftrages zur Bestellung eines Bauverantwortlichen ein Bauvorhaben, einen Bauabschnitt oder Bauarbeiten ganz oder teilweise ohne die vorherige Bestellung eines geeigneten Bauverantwortlichen ausführt oder im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit des Bauverantwortlichen die Bauausführung vor der Bestellung eines neuen Bauverantwortlichen fortsetzt,

h)

einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 42 Abs. 1 bis 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die weitere Bauführung untersagt oder die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird,

i)

als Bauherr einem Auftrag nach § 44 Abs. 4 nicht nachkommt,

j)

als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl

  1. diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz errichtet oder geändert wurde oder
  2. die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, nicht vorliegen,

k)

als Eigentümer oder Bauberechtigter ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 oder einen Teil davon ohne eine entsprechende Benützungsbewilligung benützt oder anderen zur Benützung überlässt,

l)

als Aussteller eines Energieausweises der Verpflichtung nach § 26 Abs. 2, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Landesdatenbank in elektronischer Form zu übermitteln, nicht nachkommt,

m)

unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

n)

als Inhaber der Benützungsbewilligung darin vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,

o)

einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

  1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
  2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder
  3. nach § 46 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird oder
  4. nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,

p)

einem Auftrag nach § 47 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, § 56 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach § 47 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt,

q)

ein Gebäude ohne die erforderliche Abbruchanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 50 Abs. 3 erster Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 50 Abs. 5 erster Satz ganz oder teilweise abbricht,

r)

als Abbruchberechtigter entgegen dem § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 ungeachtet eines Auftrages zur Bestellung eines Abbruchverantwortlichen den Abbruch bzw. Abbrucharbeiten ohne die vorherige Bestellung eines geeigneten Abbruchverantwortlichen ausführt oder im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit des Abbruchverantwortlichen den Abbruch bzw. die Abbrucharbeiten ohne die Bestellung eines neuen Abbruchverantwortlichen fortsetzt,

s)

einem Auftrag nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 oder nach § 52 Abs. 1, 2 erster Satz oder 3 erster Satz, mit dem ihm die weitere Ausführung des Abbruchs bzw. die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen wird, nicht nachkommt,

t)

als Abbruchberechtigter oder Abbruchverantwortlicher Auflagen in der Zustimmung zum Abbruch nicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 51 Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt oder als Abbruchberechtigter einem Auftrag nach § 51 Abs. 4 erster Satz nicht nachkommt,

u)

als Inhaber einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes (§ 53) in der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt oder nach dem Ablauf der Bewilligung einem Auftrag nach § 53 Abs. 7 dritter Satz nicht nachkommt,

v)

als Inhaber der Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes oder als für die Beseitigung der baulichen Anlage Verantwortlicher den Verpflichtungen nach § 51 Abs. 2 erster Satz oder als Inhaber einer solchen Bewilligung einem Auftrag nach § 51 Abs. 4 erster Satz, jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 7 dritter Satz, nicht nachkommt,

w)

als Inhaber einer Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes

  1. entgegen dem § 53 Abs. 8 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 ungeachtet eines Auftrages zur Bestellung eines für die Beseitigung der baulichen Anlage Verantwortlichen die betreffenden Maßnahmen ganz oder teilweise ohne die vorherige Bestellung eines geeigneten Verantwortlichen ausführt oder im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit des Verantwortlichen die betreffenden Maßnahmen ohne die Bestellung eines neuen Verantwortlichen fortsetzt, oder
  2. einem Auftrag nach § 53 Abs. 8 in Verbindung mit § 42 Abs. 2, mit dem ihm die weitere Durchführung von Maßnahmen bzw. Arbeiten zur Beseitigung der baulichen Anlage untersagt wird, nicht nachkommt,

x)

eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 5 erster Satz errichtet, aufstellt oder ändert, Auflagen in der Zustimmung zur Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung nicht erfüllt oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem § 56 Abs. 2 lit. b oder c vorzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig entfernt,

y)

einem Auftrag zur Entfernung einer Werbeeinrichtung nach § 57 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

z)

eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 4 zweiter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 5 erster Satz ausführt oder Auflagen in der Zustimmung zur Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht erfüllt,

z1)

einen anzeigepflichtigen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 60 Abs. 3 zweiter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 erster Satz errichtet oder wesentlich ändert oder Auflagen in der Zustimmung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Antennentragmastes nicht erfüllt oder einem Auftrag zur Entfernung eines Antennentragmastes nach § 60 Abs. 6 zweiter Satz nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

  1. als Bauherr entgegen dem § 37 Abs. 1 den Baubeginn der Behörde nicht anzeigt,
  2. als Bauherr entgegen dem § 39 Abs. 2 erster Satz die Bestellung des Bauverantwortlichen der Behörde nicht mitteilt,
  3. als Bauverantwortlicher den Verpflichtungen nach § 39 Abs. 3 oder 4 zweiter Satz nicht nachkommt,
  4. bei der Bauausführung Bestimmungen in Verordnungen nach § 40 Abs. 1 oder 3 oder Festlegungen nach § 40 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, § 56 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, zuwiderhandelt,
  5. als Bauherr oder als Bauverantwortlicher der Verpflichtung nach § 41 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,
  6. als Eigentümer einer baulichen Anlage entgegen dem § 44 Abs. 1 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, § 56 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens der Behörde nicht anzeigt oder der Anzeigepflicht nach § 44 Abs. 8 nicht nachkommt, (LGBl. Nr. 64/2023)

  7. als Eigentümer einer baulichen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 48 Abs. 2 nicht nachkommt,
  8. als Abbruchberechtigter entgegen dem § 51 Abs. 1 vierter Satz in Verbindung mit § 39 Abs. 2 erster Satz die Bestellung des Abbruchverantwortlichen der Behörde nicht mitteilt oder entgegen dem § 51 Abs. 5 die Vollendung des Abbruchs der Behörde nicht anzeigt,
  9. als Inhaber der Bewilligung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes entgegen dem § 53 Abs. 8 vierter Satz in Verbindung mit § 39 Abs. 2 erster Satz die Bestellung eines für die Beseitigung der baulichen Anlage Verantwortlichen der Behörde nicht mitteilt oder entgegen dem § 53 Abs. 9 erster Satz die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach § 53 Abs. 7 erster Satz der Behörde nicht anzeigt,
  10. als Eigentümer eines Gebäudes nach § 23 Abs. 1 lit. d oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter einen Energieausweis nicht erstellen lässt, entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig erneuert oder entgegen dem § 25 Abs. 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß aushängt,
  11. als Bauherr oder als Eigentümer eines Gebäudes oder sonst hierüber Verfügungsberechtigter seiner Verpflichtung, hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen, gegebenenfalls einschließlich eines Zugangspunktes, herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten, nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, zu bestrafen.

(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(4) Der Versuch ist strafbar.