Dokument-ID: 1086191

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 55a. COVID-19; Ausweichräumlichkeiten für Schulen, medizinische Versorgungseinrichtungen

idF LGBl. Nr. 44/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Schulzwecke weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, soweit und solange dies im Interesse der Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Schule zur Aufrechterhaltung und Entflechtung des Schulbetriebes geboten ist.

(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 ist der Behörde binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen. Die Verwendung ist zulässig, wenn durch einen hochbautechnischen Sachverständigen bestätigt wird, dass den Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 lit. a und b hinreichend entsprochen wird.

(3) Die Behörde kann mit Bescheid

  1. Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 2 erforderlich ist,
  2. die Verwendung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht (mehr) vorliegen oder die Erfordernisse nach Abs. 2 nicht (mehr) erfüllt sind.

(4) Wird infolge der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse die vorübergehende Bereitstellung von baulichen Anlagen für medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige, insbesondere für Screeningstraßen und Notspitäler, erforderlich, so gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Trägers der Betreuungseinrichtung das Land Tirol bzw. ein von ihm mit dem Betrieb betrauter Rechtsträger tritt und die für Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung bestehenden Personengrenzen nach Abs. 2 und Abs. 3 lit. b nicht anzuwenden sind.