Dokument-ID: 286363

Vorschrift

Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt
Sonderbestimmungen

§ 59. Schutz des Orts- und Straßenbildes

idF LGBl. Nr. 44/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2022

(1) Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können, sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Lagerung oder das Abstellen von Gegenständen, wie Fahrzeug- und Maschinenwracks, Altreifen, Aushub-, Abbruch- und Abraummaterial, Gerümpel und sonstige Altmaterialien, sofern dafür keine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(2) Befindet sich ein Grundstück nach Abs. 1 in einem das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieses Zustandes aufzutragen.

(3) Werden Gegenstände entgegen dem Abs. 1 ohne eine entsprechende Bewilligung so gelagert oder abgestellt, dass das Orts- oder Straßenbild dadurch erheblich beeinträchtigt wird, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernung der Gegenstände aufzutragen. Kommt der Verpflichtete einem solchen Auftrag nicht nach, so darf die Behörde die Gegenstände sofort entfernen. Im Übrigen gilt § 57 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, 4 und 5 sinngemäß.

(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Plakate, Anschläge, Transparente, Projektionen und dergleichen nur so angebracht werden, dass sie das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigen. Andernfalls darf die Behörde diese sofort entfernen. Im Übrigen gilt § 57 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, 4 und 5 sinngemäß.

(5) Plakate, Anschläge und dergleichen von Gruppen, die sich an der Werbung für eine Wahl, eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren im Sinn des § 56 Abs. 2 lit. c beteiligen, dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. vor dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser angebracht werden. Sie sind spätestens zwei Wochen danach zu entfernen. Werden solche Plakate, Anschläge und dergleichen frühzeitig angebracht oder nicht rechtzeitig entfernt, so darf sie die Behörde sofort entfernen. Im Übrigen gilt § 57 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, 4 und 5 sinngemäß.