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Dokument-ID: 201458

Vorschrift

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Brandmeldestellen

Brandmeldestellen sind jene Stellen, die an den telefonischen Feuerwehrnotruf angeschlossen sind. Bei Bedarf hat der Gemeinderat darüber hinaus Dienststellen oder Personen als Brandmeldestellen zu bestimmen und diese ortsüblich zu verlautbaren. Die Heranziehung eines Gendarmeriepostens oder eines Polizeiwachzimmers als Brandmeldestelle bedarf der Zustimmung des Bundes. Von einer Brandmeldestelle aus muß die zuständige Feuerwehr jederzeit sofort verständigt werden können.