Dokument-ID: 201473

Vorschrift

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 28 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.