Dokument-ID: 104298

Vorschrift

Verbot von Halonen (VerbHalone)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Erwerb und Abgabe von Halonen

Auf den Erwerb von Halonen und Halon-Handfeuerlöschern sind die §§ 28 und 29, auf die Abgabe ist § 32 ChemG sinngemäß anzuwenden.