Dokument-ID: 214847

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

Bis zur Bestellung der Feuerwehrinspektoren gemäß § 57 und der Konstituierung des Landesfeuerwehrverbandes gemäß § 42 LGBl. Nr. 16/1949 ist in möglichster Anlehnung an die Bestimmungen des § 45 eine provisorische Verbandsleitung zu bestellen und mit der Durchführung der vorbereitenden Arbeiten zu betrauen.