Dokument-ID: 214869

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Geschäftsordnung

(1) Alle die Ortsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind bei ihrem Kommandanten einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, dem Feuerwehrausschuss oder der Feuerwehrversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle auslaufenden Geschäftsstücke der Ortsfeuerwehr sind von ihrem Kommandanten zu unterfertigen.

(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses oder der Feuerwehrversammlung ist deren Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.

(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und die Feuerwehrversammlung werden vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet. Dieser hat jedem Teilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und nötigenfalls einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung hat der Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen und zusammen mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.

(5) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Ortsfeuerwehrkommandanten.