Dokument-ID: 214863

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Pflichten des Feuerwehrmannes

(1) Die aktiven Wehrmänner haben sich im Dienst und außer Dienst vorbildlich zu verhalten, gute Kameradschaft untereinander zu pflegen, die ihnen zur Benützung anvertrauten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände schonlich zu behandeln, an allen für sie bestimmten Veranstaltungen zur Schulung und Übung regelmäßig und eifrig teilzunehmen, insbesondere im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden und bei der Ausübung ihres Feuerwehrdienstes den Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten Folge zu leisten sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

(2) Vom vollendeten 60. Lebensjahr an ist der Feuerwehrmann zur Teilnahme am Übungs- und Löschdienst in der Feuerwehr nicht mehr verpflichtet.

(3) Die aus der Ortsfeuerwehr ausscheidenden Mitglieder haben die während ihrer Dienstleistung benützten Dienstkleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der Ortsfeuerwehr unverzüglich zurückzustellen.