Dokument-ID: 214875

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird aus Angehörigen des Betriebes gebildet. Über die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben entscheidet der Betriebsinhaber.

(2) In die Betriebsfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige eingereiht werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen sind, einen ungetrübten Leumund besitzen und nicht Mitglied einer Ortsfeuerwehr sind.

(3) Ein Wehrmann ist aus der Betriebsfeuerwehr ehrenvoll zu entlassen, wenn ihm der Dienst in derselben wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Betriebsinhaber sie aus betriebstechnischen Erwägungen verfügt oder wenn das Dienstverhältnis zum Betrieb ohne Verschulden des Feuerwehrmannes gelöst wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.

(4) Der Ausschluss aus der Betriebsfeuerwehr hat zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Feuerwehrmann fortgesetzt vernachlässigt.