Dokument-ID: 214894

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Geschäftsordnung

(1) Alle den Landesfeuerwehrverband betreffenden Schriftstücke sind beim Verbandsvorsitzenden einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, der Verbandsleitung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Alle Schriftstücke des Verbandes sind vom Verbandsvorsitzenden zu fertigen. Ein gemäß § 6 Abs. 5 beauftragtes Mitglied der Verbandsleitung zeichnet mit dem Beisatz „I.A. " (Im Auftrage). Für Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 6 gelten die hiefür getroffenen Bestimmungen.

(2) Für einen Beschluss der Verbandsleitung ist die Anwesenheit von wenigstens sechs ihrer Mitglieder und die Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Kommt ein Beschluss mangels der Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Für die Beschlüsse des Verbandstages ist eine bestimmte Zahl von Teilnehmern nicht erforderlich. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsleitung und der Verbandstag werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Dieser hat jedem Verhandlungsteilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und erforderlichen Falles einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsleitung und des Verbandstages ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist bei der nächsten Verbandssitzung bzw. beim nächsten Verbandstag zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.