Dokument-ID: 214895

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Aufsichtsbehörde

(1) Die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes unterliegt hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Der Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung auf Verlangen über seine Tätigkeit alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und sie von der Anberaumung von Verbandsleitungssitzungen oder Verbandstagen unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände jeweils zu verständigen.

(3) Die Landesregierung kann zu diesen Veranstaltungen besondere Beauftragte entsenden und gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen.