Dokument-ID: 214890

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Verbandsvorsitzender

(1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen, führt die laufenden Geschäfte und die Geldgebarung, stellt den Jahresrechnungsabschluss und den Jahrestätigkeitsbericht zusammen, bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsleitung und den Verbandstag vor, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse durch.

(3) Erachtet er einen Beschluss der Verbandsleitung oder des Verbandstages als gesetzwidrig oder den Feuerwehrinteressen abträglich, so hat er ihn der Landesregierung zur Entscheidung hinsichtlich des Vollzuges vorzulegen.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann in grundsätzlichen oder wichtigen Fragen nur dann selber entscheiden, wenn wegen Dringlichkeit eine Beschlussfassung der Verbandsleitung nicht mehr abgewartet werden kann. Er hat eine solche Entscheidung der Verbandsleitung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Aufgaben unbeschadet der Befugnisse der Verbandsleitung einem Mitglied der Verbandsleitung übertragen. Insbesonders sollen die in § 3 unter lit. b bezeichneten Angelegenheiten der Brandverhütung wenn möglich durch einen Vertreter der Feuerversicherungsunternehmungen betreut werden. Die mit besonderen Vollzugsaufgaben betrauten Mitglieder der Verbandsleitung haben den Verbandsvorsitzenden über ihre Geschäftsführung laufend zu unterrichten.

(6) Wenn die Verbandsleitung zur Besorgung von Aufgaben der Brandverhütung eine besondere Einrichtung (Brandverhütungsstelle) schafft, kann sie hiebei mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden auch bestimmen, dass die Geschäfte unbeschadet der Befugnisse der Verbandsleitung und des Weisungsrechtes des Verbandsvorsitzenden oder eines gemäß Abs. 5 mit den Angelegenheiten der Brandverhütung betrauten Mitgliedes der Verbandsleitung im Auftrag des Verbandsvorsitzenden unter der unmittelbaren Leitung des Geschäftsführers einer solchen Einrichtung besorgt werden.

(7) Der Verbandsvorsitzende hat der Verbandsleitung anlässlich ihrer Sitzungen jeweils einen zusammenfassenden Bericht über die seit der letzten Sitzung abgewickelten Geschäfte zu erstatten.

(8) Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden kommen seine Befugnisse dem vom Verbandstag auf fünf Jahre gewählten Stellvertreter zu.

(9) Der Verbandsvorsitzende ist von der Landesregierung seiner Ämter zu entheben, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern der Verbandsleitung beantragt wird. Dasselbe gilt für seinen Stellvertreter. An dessen Stelle ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Stellvertreter zu wählen. Bis zur Bestellung des neuen Landesfeuerwehrinspektors oder der Neuwahl seines Stellvertreters hat ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied der Verbandsleitung die Geschäfte des Verbandes zu führen.