Dokument-ID: 214901

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Aufgaben des Landesfeuerwehrinspektors

(1) Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt die Aufsicht über alle feuerpolizeilichen Einrichtungen, insbesonders über alle Feuerwehren im Bereiche des Landes Vorarlberg. Er übt diese Aufsicht teils durch die Bezirksfeuerwehrinspektoren, teils unmittelbar im Zuge dienstlicher Bereisungen aus. Im letzteren Falle hat er den zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor tunlichst beizuziehen, zumindest aber von allfällig unmittelbar getroffenen Anordnungen zu unterrichten.

(2) Der Landesfeuerwehrinspektor hat insbesonders auch dafür zu sorgen, dass möglichst viele geeignete Feuerwehrmänner zur fachlichen Schulung herangezogen werden und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes auf die Ermöglichung dieser Schulung hinzuwirken, sei es durch eigene Einrichtungen oder durch Vereinbarungen mit entsprechenden Einrichtungen anderer Länder.

(3) Der Landesfeuerwehrinspektor nimmt gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung Einfluss auf die Bestellung der Bezirksfeuerwehrinspektoren, leitet und überwacht deren Tätigkeit.

(4) Der Landesfeuerwehrinspektor hat endlich die Aufgaben des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes gemäß der Satzung desselben wahrzunehmen.